Dahomey Verband Deutschland e.V.
Geänderte Satzung vom 13.04.2024
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der
Verein trägt den Namen Dahomey Verband Deutschland e.V. (nachfolgend Verband genannt)
- Er hat
seinen Sitz in 08058 Zwickau, Jüdenhainer Straße 33.
- Der
Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden einzutragen.
- Der
Verein wurde am 12.07.2020 gegründet.
- Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der
Dahomey Verband Deutschland e.V. ist ein Zusammenschluss von Züchtern und Liebhabern der Rasse Dahomey. Der Verband ist konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck
des Verbandes ist die organisierte Zusammenführung der Züchter und Förderer des Dahomey Rindes sowie die Reinzucht und Erhaltung des Dahomey Rindes nach dem festgelegten Zuchtziel. Grundlegend
sind dabei die Erhaltung und Festigung des Dahomey Rindes in seiner Rassereinheit, seiner Konstitution, seinem Wesen und seinem Erscheinungsbild. Der Verband ist kein Zuchtverband nach EU VO
2016/1012.
- Zur
Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verband vor allem wie folgt tätig: Der Verband informiert seine Mitglieder über alle Fragen der Dahomeyhaltung und -zucht. Der Verband führt ein
Zuchtbuch und alle Mitglieder sind verpflichtet sich an alle Ordnungen des Verbandes und die Tierschutzgesetze zu halten.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der
Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die
Mitglieder des Verbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Verbandsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
-
Mitglied des Verbandes kann jede natürliche und juristische, unbeschränkt geschäftsfähige Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- Mit dem
Antrag erkennt der Bewerber die Satzung an.
- Eine
Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung einer Ablehnung kann nicht verlangt werden.
- Die
Aufnahme kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft tritt erst nach Bezahlung des Beitrages für das Eintrittsjahr und einer einmaligen Aufnahmegebühr in Kraft.
- Über
die Aufnahme ist die nächste Mitgliederversammlung zu unterrichten.
- Die
Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Verbandes, Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung. Die Beendigung der Mitgliedschaft hat den Verlust aller begleiteten Verbandsämter zur Folge. Für das
Geschäftsjahr geleistete Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet, unabhängig vom Grund des Ausscheidens.
- Der
Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
- Ein
sofortiger Ausschluss aus dem Verband kann durch den Vorstand erfolgen,
-
wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Verbandes schwer verstoßen hat bzw. bei schuldhafter (vorsätzlicher und grob fahrlässiger) Verletzung der Verbandssatzung
-
wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag oder sonstigen Forderungen für 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Anspruch des Verbandes auf Geltendmachung seiner Forderungen
bleibt durch den Ausschluss unberührt.
-
bei einem zuchtschädigenden Verhalten innerhalb und/oder außerhalb des Verbandes.
-
bei schuldhaften Verstößen gegen die Zuchtrichtlinien sowie gegen verbandsinterne Ordnungen
-
bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz.
- Dem
Mitglied muss vor der Festlegung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss erfolgt schriftlich; er ist gegenüber dem Mitglied zu begründen. Gegen den
Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist das Zustelldatum. Über den Einspruch entscheidet die darauffolgende
Mitgliederversammlung. Der Einspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
§ 5 Beiträge
- Die
Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen. Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen ist die jeweils gültige Finanzordnung maßgebend, die vom Vorstand
erstellt und in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Die
Beiträge sind bis zum 31.03. des laufenden Jahres für das aktuelle Jahr zu entrichten. Für Neumitglieder im laufenden Jahr sind die Beiträge und die Aufnahmegebühr zu zahlen. Generell werden die
Beiträge per Rechnungslegung eingezogen
§ 6 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
Der Vorstand bestehend aus:
- dem
1. Vorsitzenden,
- dem
stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem
Schatzmeister,
- dem
Zuchtbuchführer,
- und
einem Beisitzer.
Die Mitgliederversammlung bestehend aus:
Der Vorstand kann bis zu zwei Beisitzer zur Beratung hinzuziehen.
§ 7 Der Vorstand
- Der
geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB bestehend aus
-
dem 1. Vorsitzenden und
-
dem stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der
Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch Einzelvertreterbefugnis des ersten Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Verbandsintern wird bestimmt, dass der
stellvertretende Vorsitzende nur bei Behinderung oder in Absprache mit dem ersten Vorsitzenden im Innenverhältnis handeln darf.
- Der
erweiterte Vorstand, nachfolgend nur noch Vorstand genannt, wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen.
- Eine
Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder während einer Legislaturperiode ist zulässig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von gewichtigen Gründen
entsprechend § 27 BGB fordern.
-
Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, so kann dessen Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch übernommen werden.
Alternativ können die übrigen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch einstimmige Wahl einen Nachfolger bestimmen und die Ämter innerhalb des Vorstandes neu
verteilen. Das Amt des Vorsitzenden kann dabei nur neu besetzt werden, wenn gerade dessen Nachfolge zu regeln ist.
- Dem
Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit.
- Der
Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
Festlegungen zu verbandsinternen Aufgaben zu treffen
-
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungspunkte,
-
Einberufung der Mitgliederversammlung,
-
Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
-
Erstellung eines Jahresberichtes und Buchführung für jedes Geschäftsjahr,
-
Festlegung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern,
-
Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen,
-
Erstellung von Ordnungen des Verbandes,
-
Erstellung eines jährlichen Finanzplanes.
- Der
Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
-
Vorstandssitzungen werden nach Notwendigkeit durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Es
finden jährlich mindestens 2 Vorstandssitzungen statt.
- Der
Vorstand fasst seine Festlegungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
-
Festlegungen des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich
erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsfestlegungen sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung ist oberstes Entscheidungsorgan des Verbandes. Sie ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.
- Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Post oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mailadresse gerichtet ist. Familienmitglieder erhalten keine gesonderte Einladung.
- Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Verbandsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangt wird.
- Anträge
an die Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung in schriftlicher Form dem Vorsitzenden des Verbandes zuzusenden. Der Vorstand kann noch während der Versammlung
Dringlichkeitsanträge einbringen.
- Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von ihm / ihr beauftragten Vorstandsmitglieds geleitet. Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln.
- Die
Mitgliederversammlung als Verbandsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Verbandsorgan übertragen wurden. Ihr sind
insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die
weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Verbandes sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und
über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die
Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
-
die Aufgaben und alle Ordnungen des Verbandes
-
die Verwendung des Verbandsvermögens, was im Sinne dieser Satzung erfolgen muss
-
die Wahl des Vorstandes
-
den jährlichen Finanzplan
-
die Genehmigung von Festlegungen und Maßnahmen des Vorstandes
-
Satzungsänderungen und Änderungen der verbandsinternen Ordnungen
-
die Auflösung des Verbandes.
- Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Eine Änderung des Verbandszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
-
(10)Jedes Mitglied hat je eine Stimme.
-
(11)Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt. Stimmenenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der erforderlichen
Mehrheit unberücksichtigt.
- (12)Das
Versammlungsprotokoll wird von einem zuvor bestimmten Schriftführer erstellt. Es sind der Versammlungsverlauf, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, Ort und Zeit der Versammlung
festzuhalten. Zu Beginn der Versammlung wird eine Anwesenheitsliste herumgereicht, in die sich die Teilnehmer und Gäste eintragen müssen. Die Anwesenheitsliste wird dem Protokoll beigelegt. Das
Protokoll ist vom Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- (13)Das
Stimmrecht ist auf ein anderes Mitglied, im Rahmen einer schriftlichen Vollmacht, übertragbar. Dabei kann ein Mitglied nur eine weitere Stimme vertreten.
§ 9 Stimmrecht und Wahlen
- Jedes
Mitglied hat ein einfaches Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
- Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsperiode ist zeitlich begrenzt auf die Dauer von 2 Jahren.
- Eine
Wiederwahl ist zulässig.
- Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen.
§ 10 Aufwandsersatz
-
Mitglieder — soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden — und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verband entstanden sind.
Dazu gehören insbesondere Fahrtkosten und Porto.
- Der
Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege.
- Soweit
für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
§ 11 Satzungsänderung
- Für
Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Verbandsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesem
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
-
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen
Verbandsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Beurkundung von Festlegungen und Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen gefassten Festlegungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und
dem Beisitzer zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Verbandes
- Die
Auflösung des Verbandes kann nur mit 4/5 Mehrheit der in der Versammlung erschienen Mitglieder erfolgen, wenn er als Tagesordnungspunkt auf der Einladung steht
- Die
Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder
- Bei
Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person öffentlichen Rechtes oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Tierzucht der vom Aussterben bedrohten Nutztierrassen.
§ 14 Datenschutzregelungen
1. Regelungen zum Datenschutz
-
Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und
Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und
verarbeitet.
- Mit
dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem
vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
-
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie
etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (1b) Satz
4 gilt entsprechend.
-
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-
auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO,
-
auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,
-
auf Löschung nach Art. 17 DSGVO,
-
auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,
-
auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO,
-
Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO und
-
auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO.
- Den
Organen des Vereins, allen für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,
bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
2. Mitgliedschaftspflichten
- Die
Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Dazu gehört insbesondere:
- die
Mitteilung von Anschriftenänderungen
-
Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
-
Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
-
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. (i) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht
entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichte.
3. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Datenschutzordnung.
Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie
technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.